1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Verkaufs- und Liefergeschäfte mit dem Abnehmer. Geschäfts-
und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie
verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen
einverstanden erklären.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich
getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
3. Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße etc.) sind nur
ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es
sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder
Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§ 2 Vertragsschluss
1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen.
ir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme
kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden.
2. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden
wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung
dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden
werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Eine bereits gezahlte Gegenleistung wird unverzüglich zurück
erstattet.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind;
vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom
Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die
Verpackung, Frachtkosten und Gefahrgutzuschlag werden nach Aufwand
gesondert berechnet. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer
ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1
Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei
Lieferung geltenden Umsatzsteuersatz zugrunde.
2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss,
sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten
oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich
öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der
Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch
dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten
zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird
wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
3. Die Zahlung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware mit
2 % Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Ware netto. Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt ein Schuldner spätestens
dann in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht bezahlt, daher ist
keine Mahnung einer offenen, fälligen Rechnung erforderlich. Die Skonti
werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet. Bei Lieferungen im Warenwert vom unter
€ 70,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen
Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte
des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind
ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung
bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist
nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese
Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist
der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 %
über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise
in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm
gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser
Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten
wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten
des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der
Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von
uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände
betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehend
Ziffer 6. können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher
aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum.
Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310
Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem
Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.–5.
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die
Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der
Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf
einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall
berechtigt.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir
seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten –, dem Abnehmer die Abtretung
an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung
nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung
notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu
übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten
insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr
als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
behalten wir uns vor.